Fischwilderei
Neben der Wilderei, die man aus der Jagd kennt ist auch die Fischwilderei in Deutschland strafbar. Für manche scheint es wie ein schlechter Scherz. Es gibt tatsächlich im deutschen Strafgesetzbuch einen Paragraphen zur Fischwilderei. Genauer gesagt lässt sich dieser in § 293 des Strafgesetzbuches (StGB) wiederfinden. Seit über 80 Jahren ist dieser Bestandteil unseres Strafrechts. Doch zunächst wollen wir für Dich skizzieren, was unter einer Fischwilderei tatsächlich zu verstehen ist. Hierbei geht es nicht um die großen Fischkutter, die tagtäglich aufs Meer hinaus fahren und dabei wohlmöglich gegen Gesetze verstoßen könnten. Es geht um die täglich geschehenden vermeidlich kleinen Verstöße, die teilweise empfindliche Strafen nach sich ziehen.
Der nachfolgende Artikel ist keine Rechtsberatung.
Was ist Fischwilderei?
Mit der Fischwilderei rücken vor allem normale Verbraucher wie Du und Ich in den Fokus, die beim Angel-Hobby gegen geltendes Recht verstoßen. Wer unberechtigt angelt oder ein fremdes Fischereirecht verletzt, begeht eine in ca. der Hälfte der Bundesländer eine Straftat. Auch für Kritiker erscheint das häufig nicht nachvollziehbar. Immerhin können bei Fischwilderei Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren verhängt (vgl. § 293 StGB) werden. Ersatzweise drohen Geldstrafen. Damit zusammenhängende Zerstörungen oder Beschädigungen fallen ebenfalls unter diesen Paragraphen.
Die Fischwilderei lässt sich praktisch als eine Besonderheit in der Gesetzgebung definieren. Denn es muss hierbei nicht einmal zu einer Vollendung der Tat kommen. Es kann bereits ausreichen, eine Angel ins Wasser zu halten, ohne überhaupt einen Fisch an der Angel zu haben. Alleine diese Gegebenheit reicht aus, um der Fischwilderei überführt werden zu können.
Die Strafbarkeit liegt aber nicht alleine im Angeln direkt, sondern in 2 Gegebenheiten, die viele Angler nicht erfüllen können oder wollen. Zu einem sollten Interessierte dabei wissen, das es in Deutschland keine freien Gewässer mehr gibt. Das Recht zum Angeln und die jeweiligen Voraussetzungen sind zwar in jedem Bundesland teilweise unterschiedlich, dennoch strikt geregelt. Daher musst Du sicher gehen alle wichtigen Dokumente bei Dir zu haben.
Geschichtlicher Rückblick zur Fischwilderei
Die Fischwilderei ist keine Erfindung der Neuzeit. Bereits im letzten Jahrhundert fand man diese als Strafbestandteil im Gesetzbuch. So gab es damals unter anderem die Auffassung, das Fischwilderei dann vorliegt, wenn Fische und Krebse bei Nachtzeit oder unter Anwendung von Fackellicht geangelt würden. Das Gleiche galt auch dann, wenn dazu explodierende oder schädliche Stoffe eingesetzt wurden.
Erst mit dem Jahr 1935 wurde die Fischwilderei neu gefasst. Nun umfasste dieser Paragraph für das Fischen aber auch das Zueignen sowie beschädigen oder die Zerstörung von Sachen unter Verletzung fremden Fischereirechts. Dabei wurden im Laufe der Vergangenheit häufig harte Strafen ausgesprochen.
Eine Reform der Fischwilderei fand aber erst 1969 statt. Dort wurde das Strafmaß für besonders schwere Fälle auf fünf Jahre begrenzt. Erst mit dem Jahre 1998 wurden die Strafbestände der schweren aber auch zugleich der gewerbsmäßigen Fischwilderei komplett gestrichen.
Was muss ich beim Angeln stets mitführen – Dokumente zum Angeln
Um rechtskonform angeln gehen zu benötigst Du in Deutschland zwei Dokumente:
- Zum einen ist das der staatlichen Fischereischein, auch Angelschein genannt. Beachte, das Du diesen in den meisten Bundesländern nicht auf Lebenszeit erhältst. Prüfe also im Zweifelsfall nochmal die Gültigkeit Deiner Unterlagen.
- Weiterhin haben die Gewässer in Deutschland jeweils einen Besitzer. Daher benötigst Du zweitens einen sogenannten Erlaubnisschein des Fischereirechtinhabers. Dieser wird landläufig als Angelkarte oder Erlaubniskarte bezeichnet. Diese Angelkarte musst Du Dir vorher besorgen und Deinen angebrochenen Angel Tag eintragen bevor du mit dem Angeln startest.
Also: Wer eine Angel am Wasser in der Hand hält, macht sich bereits dann der Fischwilderei schuldig, wenn Du keinen gültigen Angelschein und eine aktuell befüllte Angelkarte vorzeigen kann.
Welche Strafen gibt es für Fischwilderei?
Der Angelschein allein reicht nicht aus, damit Du in Deutschland angeln gehen kannst. Denk immer auch an die Erlaubniskarte wenn Du Dich zum Angeln aufmachst. Hast Du keine, führt das ebenso zur Fischwilderei. Du kaufst Dir für jedes Gewässer die Erlaubniskarte neu. Zuständig ist meistens der Pächter oder dessen Vertreter. Mit der Karte (Tages-, Woche-, Monats- oder Jahreskarte) erhältst Du die Erlaubnis am zugewiesenen Gewässer zu den aufgeführten Bedingungen Angeln zu dürfen. Fehlt Dir eine dieser Voraussetzungen, kann Fischwilderei vorliegen.
Problematisch wird es insbesondere auch bei privaten Gewässern und Teichen. Dort kann aus der Fischwilderei zusätzlich ein Diebstahl nach § 242 StGB werden. Übrigens muss es sich bei beiden Punkten nicht nur um Fische als solches handeln. Der Begriff ist im juristischen Sinne weit gefasst. So beinhaltet die Fischwilderei nicht nur Fische, sondern auch Krebse, Muscheln, Neunaugen und kann sich in einigen Bundesländern sogar auf Fischnährtiere ausweiten.
Weiterhin solltest Du beachten, dass aus der Fischwilderei auch eine Hehlerei hervorgehen kann, die nach § 259 StGB bestraft wird. Wer zum Beispiel Fische aus Fischwilderei veräußert oder ankauft, macht sich dem Gesetz nach der Hehlerei schuldig. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um 10 Kilo oder um nur einen einzelnen Fisch gehandelt hat.
Mit der Beschuldigung können zudem die Angelgeräte und Köder eingezogen und von der Staatsanwaltschaft verwertet werden. Maßgabe hierfür ist der § 259 StGB.
Die Fischwilderei ist auf Bundesebene unter anderem im Strafgesetzbuch unter dem §293 geregelt. Da es in Deutschland allerdings noch bundeslandspezifische Rechtsprechung gibt, findest Du weiterhin zahlreiche Regelungen im jeweiligen Landesfischereigesetz oder in der dazugehörigen Umsetzungsverordnung Deines Bundeslandes.
Am Besten kommst erst gar nicht mit dem Gesetz in Konflikt und informierst Dich vorher. Wie Du zum in Deinem Bundesland zum Angelschein kommst kannst Du hier nachschauen.
Wie ist Fischwilderei in den einzelnen Bundesländern geregelt?
Im Bundesrecht ist wie oben beschrieben die Fischwilderei in §293 des Strafgesetzbuches geregelt. Dieser gibt ein Strafmaß von bis zu 2 Jahren Haft vor.
Jedes Bundesland wiederum regelt in einem jeweils eigenständigem, vom Landtag verabschiedeten Fischereigesetze den Rechtsrahmen zur Fischerei. In der dazugehörigen Verordnung wird bestimmt, wie etwas umgesetzt werden soll.
In ca. der Hälfte der Bundesländer liegt im Fall eines Verstoßes gegen geltendes Fischereirecht eine Straftat vor. Dies maximale Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren ist im Strafgesetzbuch geregelt. Ersatzweise kann auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. In den übrigen Bundesländern liegt im Falle des illegalen Angelns eine Ordnungswidrigkeit vor. Dann droht eine Geldstrafe, die allerdings mit einer Höhe von bis zu 50.000 Euro empfindlich hoch werden kann.
Am Besten kommst erst gar nicht mit dem Gesetz in Konflikt und informierst Dich vorher. Wie Du zum in Deinem Bundesland zum Angelschein kommst kannst Du hier nachschauen.
Baden-Württemberg
Wer in Baden-Württemberg illegal angelt begeht eine Ordnungswidrigkeit, die im Gesetz mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 € hinterlegt ist.
Die Grundlage der Rechtsprechung bildet in BW das Fischereigesetz für Baden-Württemberg. Im § 51 sind die Ordnungswidrigkeiten die Du in BW begehen kannst hinterlegt. Die dazu passende Landesfischereiverordnung beschäftigt sich unter § 21 mit diesen Ordnungswidrigkeiten.
Bayern
In Bayern ist Schwarzangeln ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Wer sich einem im Bayerischen Fischereigesetz unter § 61 festgeschrieben Delikts strafbar macht muss mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 € rechen.
Diese sind in der bayrischen Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes unter §32 konkretisiert.
Auch strafrechtliche Rechtsverfolgung nach StGB mit einer Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren ist in Bayern möglich.
Berlin
Im Berliner Landesfischereigesetz sind die Ordnungswidrigkeiten unter §34 zusammengefasst, gegen die Du als Angler verstoßen kannst. Je nach Schwere des Verstoßes kann eine Geldstrafe von bis zu 50.000 € Deinen Geldbeutel belasten.
Unter dem §41 der Berliner Landesfischereiordnung Berlin sind diese Ordnungswidrigkeiten wiederum konkretisiert.
In besonders schwerwiegenden Fällen kann in der Berliner Rechtsprechung auch eine strafrechtliche Verfolgung mit einer maximalen Haftstrafe von 2 Jahren geschehen.
Brandenburg
In Brandenburg werden die möglichen Verstöße gegen das Fischereigesetz für das Land Brandenburg in §40 “Ordnungswidrigkeiten” ausgewiesen. Ebenso ist an dieser Stelle geregelt, dass in Brandenburg ein Bußgeld in Höhe von maximal 50.000 € erhoben werden kann.
Weiter beschrieben und konkretisiert werden die Regelungen des Fischereigesetzes noch durch die im §28 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten der Fischereiordnung des Landes Brandenburg.
Bremen
Hältst Du Dich in Bremen nicht an das geltende Gesetz wird dies als Straftat und ggf. sogar mit einer Haftstrafe geahndet.
Ordnungswidrigkeiten sind ebenso möglich. Diese sind im §41 Bremisches Fischereigesetz geregelt und werden mit einer Strafzahlung von bis zu 5.000 € belegt.
Im § 16 “Ordnungswidrigkeiten” der Bremische Binnenfischereiverordnung sind diese noch näher definiert.
Hamburg
Fischst Du in Hamburg ohne oder mit lückenhafter Genehmigung im Trüben, begehst Du eine Ordnungswidrigkeit. Du kannst dabei eine Bußgeldhöhe von bis zu 10.000 € befürchten.
Die Rechtsgrundlage hierfür bildet der § 23 des Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz. Weitere, konkretere Ausführungen dazu findest Du in der Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes unter §13.
Hessen
Im Fischereigesetz für das Land Hessen sind im §51 die Ordnungswidrigkeiten für nicht fachgerechtes Angeln geregelt. Hier findet Ihr auch den Hinweis auf die maximal zulässige Geldstrafe in Höhe von 5.000€. Die dazugehörige Umsetzungsverordnung “Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische” definiert unter §15 weitere Punkte zu den Verstößen gegen das hessische Fischereigesetz aus.
Mecklenburg-Vorpommern
Wenn Du hier im Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern unter §26 schaust, findest Du die Ordnungswidrigkeiten, gegen die Du in Mecklenburg-Vorpommern verstoßen kannst. Dieser Paragraph regelt auch die stolze Höchstsumme, die Dir für eine Ordnungswidrigkeit in Bezug auf’s Angeln blühen kann. Diese Summe kann im Extremfall stolze 75.000 € erreichen. Die siehst: Fischwilderei ist kein Kavaliersdelikt.
Aufgrund der Besonderheit, das MV reich an vielen Verschiedenen Gewässertypen inklusive Nationalparks ist gibt es hier mehrere Umsetzungsverordnungen. Daher ist es hier besonders wichtig, sich vor dem Angeln genau kundig zu machen was Du als Angler darfst und welche Einschränkungen Du beim Angeln beachten musst.
Es gibt da zum einen die Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern. Im §12 dieser Verordnung findest Du die Ordnungswidrigkeiten die Du in den Flüssen und Seen Mecklenburg-Vorpommerns unbedingt vermeiden solltest. Für den Bereich der Binnengewässer ist in MV eine Geldstrafe von höchstens 5.000€ vorgesehen.
Hast Du vor in der Ostsee zu fischen, solltest Du dir unbedingt die “Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern” zu Gemüte führen. Unter §35 Ordnungswidrigkeiten sind die Verstöße, die Du vermeiden solltest näher definiert, diese schlagen nämlich mit maximal 75.000€ Strafe zu buche.
Letztlich kannst Du in der Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft unter §1 genau nachlesen, welche Verbote Du in diesem Nationalpark beachten musst.
Niedersachsen
Schlimmstenfalls droht Dir in Niedersachsen bei Verstößen gegen geltendes Recht in Bezug auf die Fischwilderei eine Haftstrafe. Laut § 61 des Niedersächsischen Fischereigesetzes kann Dir auch eine Geldbuße von bis zu bis 5.000€ drohen. Dort sind die Ordnungswidrigkeiten aufgezählt, die Du in vermeiden solltest.
Zum Thema Angeln gibt es in Niedersachsen gleich zwei Umsetzungsverordnungen, die das Fischereigesetz weiter konkretisieren. Eine regelt die Bestimmungen für Meeresangelei und die Andere führt die weiter die Regularien zum fischen im Küstenbereich der Nordsee aus.
Schau in die Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern, unter §13 “Ordnungswidrigkeiten” findest Du die relevanten Verstöße für die Angelei an Fluss und See aufgelistet.
Um Dich über die Regeln zum Angeln an der Nordseeküste zu informieren, lese am besten in der Niedersächsischen Küstenfischeiverordnung unter §12 “Ordnungswidrigkeiten” nach.
Nordrhein-Westfalen
Wenn Du Dich in NRW über die Ordnungswidrigkeiten zum Thema Angeln informieren möchtest, schaust Du am Besten direkt im Landesfischereigesetz unter § 55 nach. Dort steht genau niedergeschrieben was man vermeiden muss und welche Strafe droht. Im Höchstfall beträgt die Geldbuße bei Vergehen in diesem Sinne 5.000€. In besonders schweren Fällen zählen die Verstöße sogar zum Strafrecht und eine Haftstrafe (vgl. §293 StGB) droht.
Dazu ergänzende Information sind in der entsprechenden Umsetzungsverordnung, der Landesfischereiverordnung unter §23 abgebildet.
Rheinland-Pfalz
Hast Du dich beim Angeln im schönen Rheinland-Pfalz nicht an das Landesfischereigesetz gehalten, droht Dir nach § 62 “Ordnungswidrigkeiten” eine Strafe von bis zu 5.000 €. Schlimmstenfalls wird das Vergehen sogar als Straftat gewertet (vgl. §293 StGB) und kann mit bis zu 2 Jahren Haft bestraft werden.
Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes in RLP §49 definiert die Regelungen des Landesfischereigesetzes noch weiter aus.
Saarland
Das Saarländische Fischereigesetz regelt unter §53 die Ordnungswidrigkeiten, die im Saarland beim Angeln abgestraft werden können. Weiterführend geht darauf die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes unter §47 ein.
Zusammenfassend kannst Du im Saarland für diese Ordnungswidrigkeiten mit bis zu 5.000 € Strafzahlung rechnen. Im Extremfall kannst Du für ein Vergehen im Bezug auf die Fischwilderei auch als Straftat nach §293 StGB verklagt und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bestraft werden.
Sachsen
Auch in Sachsen musst Du bei Verstößen gegen geltendes Recht beim Angeln im Schlimmsten Fall mit einer Haftstrafe rechnen. In der Regel werden Verstöße die im Sächsischen Fischereigesetz unter §35 “Ordnungswidrigkeiten” hinterlegt sind allerdings mit einer Geldstrafe quittiert. Jedoch kann diese für Dich empfindlich hoch werden. Ein Maximalbetrag von 25.000 € sind im Extremfall im Gesetz festgeschrieben. In der Sächsische Fischereiverordnung, die die Umsetzung des Gesetzes beschreibt sind die Verstöße unter §39 noch näher beschrieben.
Sachsen-Anhalt
Im Fischereigesetz des Bundeslandes Sachsen-Anhalt kannst Du unter §53 die möglichen Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Fischwilderei die mit bis zu 5.000 € Geldstrafe geahndet werden nachlesen. Diese werden durch die Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt nach §25 noch konkretisiert.
Auch in Sachsen-Anhalt können besonders schwere Vergehen als Straftat verfolgt und gegebenenfalls sogar mit einer Haftstrafe nach §293 StGB belegt werden.
Schleswig-Holstein
Bist Du in SH mit dem Fischereigesetz in Konflikt geraten droht dir eine saftige Strafe von bis zu 25.000€. Diese Ordnungswidrigkeiten kannst Du im §46 des Fischereigesetzes Schleswig-Holstein nachlesen. Ergänzende Informationen zu den möglichen Vergehen findest du in der dazugehörigen Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes unter §12.
Thüringen
Straftat, ggf. Haftstrafe
Im §52 des Thüringer Fischereigesetz sind die Ordnungswidrigkeiten, die Dich in Konflikt mit dem Gesetz bringen können für Thüringen definiert. Wenn Du unter §51 der Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz nachliest, findest Du weitere Details zu den möglichen Ordnungswidrigkeiten in Thüringen.
Für besonders schwere Vergehen im Bereich der Fischwilderei kannst Du in Thüringen sogar zu einer Haftstrafe nach StGB §293 verurteilt werden.
Urteile aus der Praxis zur Fischwilderei
Nach so viel trockener Theorie, ein Beispiel aus der Praxis. Ein Angler in Duisburg stand wegen Fischwilderei vor Gericht. Der Mann angelte unerlaubt am Walsumer Nordhafen. Das alleine war nicht verboten. Aber der Umstand, dass der Mann über keinen Angelschein verfügte, machte alleine schon das Ansinnen zu einer Straftat.
Obwohl er keinen Fisch geangelt hatte, musste er eine Geldstrafe von 300 Euro bezahlen. Im Urteil selbst waren die Richter besonders hart. So machten diese klar und deutlich erkennbar, dass Fischwilderei kein Bagatelldelikt sei, sondern eine Strafsache. Das Amtsgericht Mitte in Duisburg beschäftigte sich damals mit dem Fall. Der Mann geriet an einen besonders harten Richter.
Interessant ist hierbei auch, dass der Mann lediglich nur einen Angelschein für den Rhein besaß, aber eben nicht für den Seitenarm, also für den Walsumer Nordhafen. Dadurch erkannte der zuständige Richter klar eine vorliegende Straftat.
Insbesondere ist eine deutliche Anzahl in den letzten 5 Jahren zu spüren. Fakt ist aber auch, dass Fischwilderei nur in den seltensten Fällen bewusst ausgeübt wird. In der Regel erfolgt der Verstoß unwissentlich. Doch bekanntlich schützt mangelndes Wissen nicht vor einer Strafverfolgung. Der Mann aus Duisburg musste daher nicht nur eine Geldstrafe bezahlen, sondern in Folge der Straftat wurde auch seine Angel eingezogen.
Weitere aktuelle Urteile:
- Bayern: Ein Mann fischte in der Isar mit Angelschein, jedoch ohne Erlaubnisschein. Er zahlte 2500 € Strafe. Hier kannst Du die Einzelheiten nachlesen.
- Brandenburg: 600 € Strafe musste ein Schwarzangler aus Prenzlau zahlen, der keinen gültigen Angelschein vorweisen konnte. Hier zum Artikel auf MOZ.de